Montag, 21. Mai 2012
IHK Hannover

    Versandkosten sind in Internet-Preissuchmaschinen anzugeben

    Anders als beim eigenen Internetauftritt eines Unternehmens müssen in Preissuchmaschinen die Liefer- und Versandkosten enthalten sein, damit die nach der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit der Endpreise gewährleistet ist, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 17.01.2008 – 2 U 12/07).

    Grundsätzlich ist dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt, dass bei Bestellungen im Internet zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Im Rahmen von Angeboten in einem Onlineshop oder auch in Verkaufsplattformen wie z. B. Ebay genügt es daher, wenn dem Nutzer die fraglichen Informationen alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite erteilt werden, die noch vor dem Einleiten des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

    Anders verhält es sich aber bei Preisangaben in Internet-Preissuchmaschinen. Ohne die Angabe der Liefer- und Versandkosten sei hier kein objektiver Preisvergleich möglich. Zum anderen führt das Gericht weiter aus, dass der Verbraucher der vorgegebenen Weichenstellung durch die bloße Preisangabe bereits schon dann erliege, wenn er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des über die Preissuchmaschine Werbenden begebe. Der Kunde sei dann ausschließlich der Werbung dieses Anbieters ausgesetzt. Da zudem schon eine nur geringe Preisdifferenz zu einer erheblich abweichenden Einstufung in der Rangfolge der Suchmaschine führen könne, sah das Gericht die Werbung auch als irreführend an.

    Daneben hat das Gericht einen weiteren Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung angenommen. Das werbende Unternehmen hatte eine nachträgliche Preisänderung des tatsächlichen Preises gegenüber dem in der Suchmaschine angegebenen Preis vorgenommen. Der Werbende sei für die Einhaltung der Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV) auch dann voll verantwortlich, wenn er Ware in ein Internetangebot eines Dritten (hier: eine Internet-Preissuchmaschine) einstelle und es bis zu einer turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine zu einer Preisdivergenz komme.

    Praxishinweis:
    Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Internet-Preissuchmaschinen, lässt aber im Ergebnis viele Fragen offen. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass in Preissuchmaschinen ein objektiver Preisvergleich erfolgen soll. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn bei einem Anbieter im Preis der Suchmaschine noch Versandkosten hinzukämen, diese aber bei einem anderen schon enthalten wären. Die Rangfolge der Suchmaschinentreffer wäre nicht aussagekräftig. Andererseits müssen im Onlinehandel auf der eigenen Homepage oder auch in Verkaufsplattformen die Versandkosten nicht zwingend auf derselben Seite wie der Warenpreis angegeben werden, weil sie häufig variabel sind und sich nach dem Umfang der Bestellung richten. Es reicht aus, dem Internetnutzer die fraglichen Informationen zu den Versandkosten alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite zu erteilen, die noch vor dem Einleiten des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Es fragt sich, wie jetzt die Vorgaben des Gerichts von Online-Händlern in Preissuchmaschinen übertragen werden können. Ein Hinweis in der Trefferliste z. B. "zzgl. Versandkosten", wenn dieser mit einer eigenen Seite mit einer Versandkostentabelle verlinkt ist, wäre nach dem Urteil wohl nicht ausreichend. Online-Händler sind also nur dann auf der sicheren Seite, wenn sie beim Einstellen ihrer Angebote in Preissuchmaschinen die Versandkosten mit dem Warenpreis zusammenrechnen. Zumindest in den Fällen, in denen eine Versandkostenpauschale erhoben wird, dürfte dies kein Problem sein.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (dortiges AZ.: BGH I ZR 16/08), da das Urteil im Hinblick auf die Preisangaben in Internetsuchmaschinen von grundsätzlicher Bedeutung ist und hinsichtlich der nachträglichen Preisänderung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (OLG Hamburg – 3 W 152/06).

    Nachricht vom: 13.02.2009

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