Rücksendekosten im Online-Handel: Neues Urteil
Das Landgericht Frankfurt/Main hat am 4. Dezember 2009 entschieden, dass im Online-Handel eine gesonderte Vereinbarung über Rücksendekosten nicht erforderlich ist. Es reicht aus, dass darauf in der Widerrufsbelehrung hingewiesen wird (AZ.: 3-12 O 123/09).
Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich im Fall des Widerrufs auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Das Gericht Frankfurt/Main führt aus, dass dies durch
- ausdrückliche Vereinbarung
- durch AGB
- oder konkludent erfolgen kann.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Unternehmer entsprechend der amtlichen Musterbelehrung (dort Gestaltungshinweis 8) folgenden Text in seine Widerrufsbelehrung aufgenommen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
Nach Auffassung des Gerichts wird ein solcher Hinweis in der Widerrufsbelehrung aus der Sicht der Vertragsparteien, insbesondere für den Verbraucher, erkennbar Vertragsbestandteil. Einer über die Widerrufsbelehrung hinausgehenden, gesonderten Vereinbarung bedarf es also nicht.
Praxistipp:
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ist im Ergebnis zu begrüßen, dennoch besteht keine Rechtssicherheit. Im vergangenen Jahr hatten andere Landgerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung keine solche Vereinbarung darstellt, so dass eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Rücksendekosten in den AGB zu treffen ist. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage bleibt es daher bei unserer bisherigen Empfehlung,
- für Widerrufsbelehrung und AGB jeweils einen eigenen Button vorzusehen
und - in die AGB folgenden Passus einzufügen:
"Rücksendekosten
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer ... der AGB Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat."
und - die Widerrufsbelehrung in den AGB nochmals abzudrucken, und zwar in hervorgehobener Weise.






