Montag, 21. Mai 2012
IHK Hannover

    Preisangaben in Suchmaschinen müssen aktuell sein

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Preisangaben in Preissuchmaschinen stets aktuell sein müssen. Preiserhöhungen, die nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung in Suchmaschinen angezeigt werden, sind irreführend und können abgemahnt werden (Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 23/08).

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler eine Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Die Suchmaschine stellt entsprechend der übermittelten Preise eine Preisrangliste auf. Darin war das Angebot des Online-Händlers an erster Stelle und damit als das preisgünstigste Angebot aufgelistet. Der Händler hatte aber drei Stunden zuvor auf seiner eigenen Homepage den Preis für die Espressomaschine erhöht. Obwohl der Händler die Preiserhöhung zeitgleich dem Betreiber der Preissuchmaschine mitgeteilt hatte, sah der Bundesgerichtshof die Werbung als irreführend an, weil derartige Änderungen in der Suchmaschine nicht sofort, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung angezeigt werden.

    Das Gericht räumte zwar ein, dass Verbraucher inzwischen mit den Besonderheiten des Internets und den technischen Grenzen weitgehend vertraut seien, stellte aber maßgeblich darauf ab, dass die Nutzer von Preisvergleichsportalen regelmäßig erwarten, dass die Informationsangebote höchstmöglich aktuell seien. Die Nutzer dürften darauf vertrauen, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu den dort angegebenen Preisen erworben werden können. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch nicht durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit …. aus technischen Gründen nicht möglich ist, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann.“

    Der BGH hat damit strenge Anforderungen an die Aktualität von Preissuchmaschinen gestellt. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Händler, die in einer Preissuchmaschine werben, dürfen die Preise für ihre Produkte also erst dann umstellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

    Daneben ist bei Angeboten in Preissuchmaschinen auch darauf zu achten, dass mit einem sprechenden Link auf die Versandkosten hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07).

    Nachricht vom: 01.04.2010

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