Neue Abmahngefahr bei Rücksendekosten
Online-Händlern droht möglicherweise eine neue Abmahnfalle. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40 Euro der Verbraucher zu tragen hat, soll nur dann rechtmäßig sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Nachdem im vergangenen Jahr die amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung neu gefasst wurden und seitdem inhaltlich praktisch nicht mehr beanstandet werden können, haben Abmahner ein neues Betätigungsfeld entdeckt. Hintergrund ist eine Formulierung im Gesetzestext. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält den allgemeinen Grundsatz, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Für den Bereich des Fernabsatzes – Versandhandel, Online-Handel - ist es aber zulässig, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzusenden Sache 40,00 Euro nicht übersteigt. Hierzu wird jetzt vereinzelt unter Hinweis auf den Wortlaut von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB und Gestaltungshinweis 8 der amtlichen Musterbelehrung in der BGB-InfoV die Auffassung vertreten, dass ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung nur dann zulässig sei, wenn zusätzlich – also außerhalb der Widerrufsbelehrung - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werde.
Praxistipp:
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher über das Widerrufsrecht nicht nur einmal belehren, sondern zusätzlich die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener Form in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einfügen und in die AGB folgenden Passus aufnehmen:
"Rücksendekosten
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer ... der AGB Gebrauch, so hat er die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht hat."






