Montag, 21. Mai 2012
IHK Hannover

    Negative Ebay-Bewertung ist Meinungsäußerung

    Das Landgericht Hannover hat in einem negativen Wertungskommentar in der Verkaufsplattform Ebay eine zulässige Meinungsäußerung gesehen und der Unterlassungsklage eines Ebay-Händlers eine Absage erteilt.

    Der Fall: Ein Käufer, der über Ebay ein Mobiltelefon als Neugerät erwarb, bewertete den Verkäufer negativ. Außerdem stellte der Käufer folgenden Wertungskommentar ins Internet ein: "Handy als neu angeboten – Handy und Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug."

    Darin sah der Verkäufer eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Äußerung des Kunden sei unwahr. Er verkaufe ausschließlich neue Geräte, auch bei dem ausgelieferten Gerät habe es sich um ein Neugerät gehandelt. Es könne sich jedoch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war. Daher nahm er den Käufer auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen. Dagegen behauptete der Käufer, dass das Gerät schon Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, unter anderem seinen Verpackungen aufgerissen gewesen, der Akku des Geräts sei schon nach zehn Minuten aufgeladen gewesen und die Software CD habe gefehlt.

    Das Landgericht Hannover wies die Klage des Ebay-Händlers zurück (LG Hannover – Urteil vom 13.05.2009, AZ: 6 O 102/08). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Äußerung des Käufers um eine zulässige Meinungsäußerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts des Käufers auf freie Meinungsäußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkäufers ergebe, dass der Verkäufer die Äußerung hinnehmen muss. Im Weiteren führt das Gericht aus, dass sich bei der Aussage des Käufers Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander vermischen. In einem solchen Fall komme es darauf an, ob die Äußerung entscheidend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei ebenfalls die Mitteilung von Tatsachen und ihre Bewertung derart eng miteinander verknüpft, dass der Grundrechtsschutz der freien Meinungsäußerung greife. Dabei stufte das Gericht, auch noch die Verwendung des rechtlichen Begriffs "Betrug" lediglich als Äußerung einer Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung ein. Schließlich habe der Verkäufer auch die Darstellung des Käufers hinsichtlich des Zustands des Mobiltelefons nicht in Abrede gestellt und vorgetragen, es könnte sich um ein retourniertes Gerät gehandelt haben.

    Hinweise:
    Regelmäßig werden die Gerichte in solchen Fällen eine Interessenabwägung vornehmen. Für die Beurteilung, ob eine Äußerung unzulässig ist, wird es auf folgende Punkte ankommen:

    • Steht bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund?
    • Enthält die Meinungsäußerung bereits erwiesen falsche oder bewusst unwahre tatsächliche Elemente?
    • Treffen die tatsächlichen Annahmen zu oder vermögen sie, diese zu tragen?
    • Ist die Bewertung ohne sachbezogenen Anlass erfolgt ist?

    Ebay selbst greift grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Daher werden abgegebene Bewertungen nur in Ausnahmefällen verändert. Eine Auflistung der Grundsätze für die Entfernung von Bewertungen finden Sie bei Ebay:

    Quelle: PM Landgericht Hannover vom 07.09.2009

     

    Nachricht vom: 16.09.2009

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