Donnerstag, 17. Mai 2012
IHK Hannover

    Endpreisangabe in Internetportal ist Pflicht

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Endpreise, das heißt einschließlich der Umsatzteuer, anzugeben sind. Ein Händler kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht an private Letztverbraucher verkauft und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht zur Anwendung kommen (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 99/08).

    In dem zugrundeliegenden Fall ging es um den Streit zwischen zwei Händlern, ob bei einer Werbung mit gebrauchten Kfz der Preis ohne Umsatzsteuer angegeben werden darf. Einer der beteiligten Händler bot in einer Internetplattform zehn gebrauchte Kfz an. Die jeweils angegebenen Preise enthielten keine Umsatzsteuer und waren vom übrigen Fließtext abgesetzt. Erst im Fließtext der Anzeigen befand sich unter der Überschrift „Beschreibung“ die Angabe „Preis Export-FCA“ oder „Preis Händler-Export-FCA“.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Preisangabe ohne die Umsatzsteuer sowohl nach altem als auch nach neuem Wettbewerbsrecht wettbewerbwidrig ist, da gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen wird. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen gegenüber privaten Letztverbrauchern Endpreise, also einschließlich aller Preisbestandteile je Verkaufseinheit angegeben werden. Als Preisbestandteil ist insbesondere die Umsatzsteuer anzusehen. Diese Bestimmung hat ihre Grundlage auch im Gemeinschaftsrecht.

    Der Kfz-Händler konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er gar nicht an private Letztverbraucher verkauft. Das Internetportal richtet sich unstreitig an den allgemeinen Verkehr, da es sich nicht um ein Verkaufsportal ausschließlich für Wiederverkäufer handelt. Der BGH stellt klar, dass es für die rechtliche Beurteilung des Falls nicht auf die Sicht des Werbenden ankommt, sondern darauf, ob sich die Werbung aus der Sicht der Adressaten der Werbung an private Letztverbraucher oder Wiederverkäufer und Gewerbetreibende richtet. Der Händler hätte durch einen deutlichen und hervorgehobenen Hinweis klarstellen müssen, dass er nicht an private Letztverbraucher verkauft (zum Beispiel „Verkauf nur an Händler“).

    Neben einem Verstoß gegen die PAngV sah der BGH in der angegriffenen Werbung auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Wegen der fehlenden Umsatzsteuer erscheinen die Preise nämlich gegenüber vergleichbaren Angeboten, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist, als besonders günstig und lassen die Angebote von Mitbewerbern in einem ungünstigen Licht erscheinen.

    Über weitere Einzelheiten zur Werbung mit Preisangaben gegenüber Verbrauchern informiert ein IHK-Merkblatt.

    IHK-Merkblatt: Preisangaben gegenüber Verbrauchern

    Nachricht vom: 02.12.2010

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