BGH urteilt über Google-Adwords-Werbeanzeigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in drei Fällen über die bisher von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter im Rahmen sog. Adword-Werbeanzeigen zulässig ist.
Adword-Werbung ist eine Form der Werbung mit Schlüsselbegriffen in der Internetsuchmaschine Google. Neben den nicht-kommerziellen Suchergebnissen werden in einem getrennten, als Anzeige gekennzeichneten Block aufgrund des Schlüsselworts Werbeanzeigen mit Link auf den Anbieter angezeigt. In den drei entschiedenen Fällen waren in den Adword-Anzeigen die als Suchwort verwendeten Zeichen noch sonstige Hinweise auf den Rechtsinhaber oder dessen Produkte enthalten.
Im ersten Fall (BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZR 125/07) hatte ein Anbieter von Erotikartikeln das Schlüsselwort "bananabay" als Adword in der Internet-Suchmaschine von Google verwendet. Dieses Schlüsselwort hatte aber ein anderer Anbieter, der ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, für sich bereits als Marke schützen lassen und ging daher gegen die nach seiner Auffassung gegebene Markenverletzung vor. Bislang ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob die bloße Verwendung eines mit einer Marke identischen Schlüssel-Suchbegriffs auch zugleich eine Benutzung der Marke im Sinne des Markengesetzes darstellt. Der BGH hat diese Frage jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen.
Im zweiten Fall ging es um die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Schlüsselwort bei Google. Ein Internetanbieter von Leiterplatten hatte die Buchstaben "pcb" als AdWord verwendet. Diese stehen in Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte). Für einen anderen Internetanbieter von Leiterplatten war die Marke "PCB-Pool" als Marke geschützt. Auch bei Verwendung von "PCB-Pool" als Suchwort erschien die AdWord-Werbung des Konkurrenten in der Anzeigenspalte. Der BGH sah in diesem Fall die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Schlüsselwort als zulässig an, auch wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke bestand. Es handele sich um eine erlaubte markenrechtliche Beschreibung (BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 139/07 – 'pcb'). Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, brauchte der Fall nicht mehr dem EuGH vorgelegt zu werden.
Im dritten Fall ging es um die Verwendung des Schlüsselworts "Beta Layout". Ein Unternehmen mit der Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" machte Unterlassungsansprüche gegen einen Mitbewerber geltend, weil dieser den Begriff "Beta Layout" als Suchbegriff bei Google-Adwords verwendete. Der BGH (Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 30/07) nahm hier keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung an. Es fehle an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Da der Schutz von Unternehmensbezeichnungen, anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren keine Vorlage an den EuGH in Betracht.
Praxishinweis:
Von einer Verwendung geschützter Markennamen als Google-Adwords sollte man bis zu einer Klärung durch den EuGH auf jeden Fall absehen. Gattungsbegriffe oder rein beschreibende Bezeichnungen hingegen können grundsätzlich benutzt werden. Bei der Verwendung von Unternehmensbezeichnungen, also insbesondere von Namen, Firma, auch Firmenschlagworten oder -abkürzungen und besonderen Bezeichnungen von Geschäftsbetrieben oder Unternehmen kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Zeichenidentität oder eine Zeichenähnlichkeit besteht, ob das Zeichen ausreichend Kennzeichnungskraft hat und eine Branchennähe gegeben ist.
Quelle: Bundesgerichtshof, PM Nr. 17/2009






