Montag, 06. September 2010
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Fernabsatz: Neue Widerrufsbelehrung ab 11. Juni

Am 11. Juni 2010 wird das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtline sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 vollständig in Kraft treten (BGBl. I, 2355 ff). Darin enthalten sind neue Musterbelehrungen für das Widerrufs- und Rückgaberecht. Diese sind für den Fernabsatz zukünftig nicht mehr in der BGB-InfoV, sondern im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) verankert. Die Musterbelehrungen erhalten dadurch Gesetzesrang und sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen. Die neuen Texte der amtlichen Muster dürfen erst ab 11. Juni verwendet werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Ein neuer § 360 Abs. 3 (Sätze 1 und 2) BGB bestimmt, dass bei Verwendung der Musterbelehrung davon auszugehen ist, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  2. Die Belehrung muss wie bisher weiterhin zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform erfolgen (per Brief, Telefax oder E-Mail); das bloße Einstellen in den Internetshop reicht also nach wie vor nicht aus. Für Anbieter in Internetverkaufsportalen, wie zum Beispiel Ebay, gibt es aber in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine wesentliche Erleichterung: Statt der einmonatigen Widerrufsfrist ist künftig auch eine 14-tägige Widerrufsfrist zulässig, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erteilt wird. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belehrung unverzüglich erteilt sein, wenn sie einen Tag nach der Bestellung in Textform erfolgt. Besser ist es aber, die Belehrung schon unmittelbar im Anschluss an eine Bestellung bzw. Internetversteigerung in einer Bestätigungsmail zu versenden.
  3. Eine weitere Verbesserung gibt es zumindest vorübergehend im Bereich des Wertersatzes. Für Anbieter in Verkaufsplattformen (wie Ebay) war es bisher nicht möglich, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zu verlangen. Dies ist künftig - vergleichbar mit der Regelung bei der Widerrufsfrist - mit der Maßgabe möglich, dass unverzüglich nach Vertragsschluss eine Belehrung in Textform erfolgt (neuer § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Internetanbieter sollten sich aber nicht zu früh freuen. Die neue Musterbelehrung (Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7) berücksichtigt nämlich noch nicht die neue EuGH Rechtsprechung vom 3.9.2009 (C-289/07) zum Wertersatz, da das Gesetz bereits vor dem Erlass des EuGH Urteils verabschiedet wurde. Der EuGH hat entschieden, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz nicht mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang stehen. Es kann daher vom Verbraucher kein genereller Wertersatz verlangt werden. Wertersatz ist erst dann möglich, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder anderweitig davon Kenntnis erlangt hat. Entsprechendes gilt für eine Verschlechterung der Sache.

Weitere Änderungen bei Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind bereits jetzt abzusehen. Auf nationaler Ebene gibt es bereits einen Referentenentwurf vom 23. März 2010, der die Änderungen zum Wertersatz in die Musterbelehrung umsetzt. Auf europäischer Ebene ist eine Verbraucherrechte-Richtlinie geplant. Sobald es zu Änderungen kommt, werden wir darüber im Online-Infoservice berichten.

Praxishinweis:
In der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen haben auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung weiterhin Bestand. Soweit Unterlassungserklärungen in der Vergangenheit wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist von nur zwei Wochen statt eines Monats zum Beispiel von Ebay-Händlern, abgegeben wurden, stehen diese auf dem Prüfstand. Soweit die Unterlassungserklärungen unter der auflösenden Bedingung einer Gesetzesänderung abgegeben wurden, ist nichts zu veranlassen. Fehlt eine solche auflösende Bedingung, kann der Unterlassungsschuldner die Unterlassungserklärung jedoch innerhalb einer angemessenen Frist kündigen.

Die Frist ist großzügig nach Monaten zu bemessen und beginnt erst, nachdem der Unterlassungsschuldner Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, aus denen sich der Kündigungsgrund ergibt. Häufig wurde jedoch wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht isoliert abgemahnt, sondern gleichzeitig auch Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist oder eventuell zum Wertersatz angegriffen. Eine vorschnelle Kündigung der Unterlassungserklärung kann daher generell nicht empfohlen werden. Dadurch würde die Wiederholungsgefahr wieder aufleben, was zu neuen Abmahnungen oder gerichtlichen Maßnahmen führen kann.

Wir halten es daher für besser, Kontakt mit dem Unterlassungsgläubiger aufzunehmen und sich bestätigen zu lassen, dass aus der Unterlassungserklärung keine Rechte hergeleitet werden, soweit sich die Erklärung auf Umstände bezieht, die durch die Gesetzesänderung hinfällig werden.

Nachricht vom: 19.05.10

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