Mittwoch, 08. Februar 2012
IHK Hannover
    Sie befinden sich in der Pfadnavigation
    Zum Inhalt springen
    Startseite > Nachrichten > Aktuell

    Fernabsatz: Beim Widerruf dürfen Verbrauchern die Hinsendekosten nicht auferlegt werden

    Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, darf ihm der Verkäufer nicht die Versandkosten für die Übersendung der Ware (sog. Hinsendekosten) auferlegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 07.07.21010 - VIII ZR 268/07), der an ein vorausgegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebunden war (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C 511/08).

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt und der Versandhändler diesen Betrag im Fall des Widerrufs nicht erstatten muss. Darin sah ein Verbraucherverband einen Rechtsverstoß und mahnte den Versandhändler ab. Zur Begründung verweis der Verbraucherverband auf Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren.

    Die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg, nachdem der BGH den Fall zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Dieser vertrat nämlich die Auffassung, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie entsprechend der Systematik und ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen sind, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des (Fernabsatz-) Vertrags stehen vom Versender zu tragen sind. Damit soll gewährleistet werden, dass das (Verbraucher-) Widerrufsrecht "mehr als ein bloß formales Recht" des Verbrauchers ist. Der Verbraucher soll also nicht durch die Auferlegung der Kosten (auch) für die Zusendung der Ware (den sog. Hinsendekosten) von der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts abgehalten werden. Der EuGH führt ferner aus, dass eine solche Belastung zudem einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegensteht. An diese Rechtsauffassung ist das nationale Gericht gebunden.

    Nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) ist grundsätzlich der Versender verpflichtet, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs sämtliche geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund zu erstatten. Hierzu zählen auch die Kosten für die Zusendung der Ware (sog. „Hinsendekosten“), die dem Verbraucher daher nicht auferlegt werden dürfen.

    Praxishinweis:
    Von der Entscheidung unberührt bleibt die 40-Euro-Klausel. Danach können im Fall des Widerrufs die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusenden¬den Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Allerdings bleibt nach der BGH-Entscheidung unklar, wie der Fall zu behandeln sind, wenn ein Verbraucher mehrere Waren bestellt, aber den Vertrag nur für einen Teil der Ware widerruft. Muss dann der Verkäufer auch noch die Hinsendekosten in voller Höhe erstatten oder fallen diese allein oder nur anteilig dem Verbraucher zur Last?

    Nachricht vom: 19.07.10

    Partner/Förderer

    Services

    RSS-Feed abonieren