Mittwoch, 08. Februar 2012
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    BGH: Versandkosten in Preissuchmaschinen nicht verstecken

    In Preissuchmaschinen muss mit einem sprechenden Link auf die Versandkosten hingewiesen werden. Der Verbraucher muss mit einem Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Es reicht nicht aus, wenn man durch Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens auf die Anbieterseite gelangt und erst dort über die Versandkosten informiert wird. So entschied der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche (Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 140/07).

    Hintergrund des Verfahrens war die Werbung eines Elektronikfachmarkts in einer Preissuchmaschine, ohne dass dabei auf die beim Erwerb der Ware hinzukommenden Versandkosten hingewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass dies irreführend ist und auch gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

    In diesem Sinne hatte im vergangenen Jahr bereits das OLG Stuttgart entschieden, da ansonsten die nach der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit der Endpreise nicht gewährleistet ist und schon eine nur geringe Preisdifferenz zu einer erheblich abweichenden Einstufung in der Rangfolge der Suchmaschine führt (Urteil vom 17.01.2008 – 2 U 12/07).

    Praxishinweis:

    Das Urteil bedeutet keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Das Urteil bezieht sich nur auf Preissuchmaschinen, nicht aber auf klassische Onlineshops. Für diese gilt, dass die Informationen zur Umsatzsteuer und zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten dem Angebot eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sind. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Angaben alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, die noch vor dem Bestellvorgang notwendig aufgerufen werden muss. Ein Hinweis in den AGB oder erst im Laufe des Bestellvorgangs ist dagegen nicht ausreichend.

    Nachricht vom: 21.07.09

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