Donnerstag, 17. Mai 2012
IHK Hannover

    Neue Widerrufsbelehrung: Umstellungsfrist seit 4. November

    Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge ist bereits am 4. August in Kraft getreten. Hintergrund: Die erst 2010 als Gesetz verabschiedete Musterwiderrufsbelehrung musste aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Wertersatzvorschriften geändert werden (EuGH, Urt. vom 03.09.2009 - C 289-07). In seinem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz nicht mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang stehen. Es kann daher vom Verbraucher kein genereller Wertersatz mehr für die Ware bei Widerruf des Onlinevertrags verlangt werden. Mit Wertersatz ist an dieser Stelle gemeint, dass die Ware abgenutzt oder beschädigt wird. Insoweit gelten folgende Einschränkungen:

    • Wertersatz für die Nutzung der Ware
      Wertersatz für gezogene Nutzungen ist erst dann möglich, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge korrekt belehrt worden ist.
    • Wertersatz für die Verschlechterung der Ware
      Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache kann nur verlangt werden, wenn diese auf einen Umgang mit ihr zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

    Praxistipps: Die fünf häufigsten Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung

    1. Was passiert, wenn die Umstellungsfrist nicht beachtet wird?
      Die Übergangsfrist endet mit Ablauf des 4. Novembers 2011. Ab dem 5. November muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen gerechnet werden, wenn die Widerrufsbelehrung noch nicht umgestellt sind.

    2. Was sind die wesentlichen Änderungen?
      a) Für Onlineshops ändert sich die Paragraphenkette, die in der Bekehrung anzugeben ist. Es muss jetzt zum Fristbeginn heißen: "…..nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB".
      b) Der Kunde muss Wertersatz für die Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware nur noch sehr eingeschränkt leisten. Wertersatz für das Prüfen der Ware hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Funktionsweise kommt nicht mehr in Betracht. Erst wenn der Kunde diese Grenze überschreitet, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn er sich im Internet ein Ballkleid bestellt und es dann nach der Veranstaltung in getragenem Zustand zurückgibt.
      c) Änderung der 40-Euro-Klausel: Bei Verwendung der optionalen 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung muss dass Wort "regelmäßig" eingefügt werden.

    3. Muss die 40-Euro-Klausel weiterhin doppelt, d. h. auch in den AGB verwendet werden? Ja. Wird in der Widerrufsbelehrung von der optionalen 40-Euro-Klausel Gebrauch gemacht, ist es zwingend erforderlich, dem Kunden die regelmäßigen Rücksendekosten zusätzlich in den AGB aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt. Weitere Einzelheiten:

    4. Gelten diese Neuregelungen auch dann, wenn statt der Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung verwendet wird?
      a) Die Änderungen hinsichtlich der Paragraphenkette und zum Wertersatz gelten auch bei für die Rückgabebelehrung.
      b) Die 40-Euro-Klausel gilt jedoch nicht, wenn dem Kunden statt des Widerrufs- ein Rückgaberecht eingeräumt wird. In der Rückgabebelehrung hat daher die 40-Euro-Klausel nichts zu suchen, weil die Rücksendekosten dem Kunden nicht auferlegt werden.

    5. Gibt es Änderungen hinsichtlich der Textform bei der Widerrufsbelehrung?
      Nein, die Widerrufsbelehrung muss wie bisher weiterhin zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform erfolgen (per Brief, Telefax oder E-Mail); das bloße Einstellen in den Internetshop reicht also nach wie vor nicht aus. Zu beachten ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nur dann gilt, wenn dem Kunden spätestens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung in Textform erst später erteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (Achtung: bitte nicht 30 Tage schreiben!).

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