Checkliste zu Preisangaben schützt vor Abmahnungen
Immer wieder werden Online-Händler oder -Dienstleister wegen falscher oder fehlender Preisangaben abgemahnt. Welche Punkte zum Schutz vor derartigen Abmahnungen bei der Angabe von Preisen im E-Commerce zu beachten sind, zeigt die 3-Punkte-Checkliste der IHK Hannover:
1. Endpreisangabe
Genau wie bei allen anderen Angeboten von Waren oder Dienstleistungen im stationären Handel, müssen auch Online-Shops und Anbieter von Dienstleistungen via Internet gegenüber Letztverbrauchern nach der Preisangabenverordnung (PAngV) den Endpreis angeben. Der Endpreis muss die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile (zum Beispiel bei Flugreisen Flughafen- und Sicherheitsgebühren) enthalten.
Letztverbraucher ist dabei jeder, der eine Ware oder Leistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Die Pflicht zur Endpreisangabe gilt nicht bei Angeboten oder Werbung gegenüber Unternehmen und Personen, die im Rahmen einer selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit Waren beziehen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
2. Grundpreisangabe
Zusätzlich muss jeder, der Letztverbrauchern gegenüber gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, den Grundpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
3. Weitere Angaben
Zusätzlich ergeben sich bei allen im Fernabsatz, das heißt per Brief, Telefon, Telefax, Teleshopping oder Internet beworbenen oder geschlossenen Verträgen folgende Pflichten:
a) Umsatzsteuer
Nach der PAngV muss bei Angeboten von Waren oder Leistungen auch ein Hinweis erfolgen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten. Aber aufgepasst, hier lauert schon die erste Gefahr: Die Angabe "inkl. USt." (in der Praxis gebräuchlicher "inkl. MwSt.") muss zwar vorhanden sein, darf aber nicht gegenüber den übrigen Preisangaben hervorgehoben sein. Bei einer Hervorhebung wäre sie als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen.
Unternehmer, die nach § 19 UStG als Kleinunternehmer optieren, sollten auf den Zusatz "inkl. UStG" oder "inkl. MwSt." bei der Preisangabe verzichten und statt dessen darauf verweisen, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird und daher auch nicht ausgewiesen werden kann. Formulierungsbeispiel: " Alle angegebenen Preise sind Endpreise . Aufgrund des Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."
b) Liefer- und Versandkosten
Sofern Liefer- und Versandkosten anfallen, ist deren Höhe anzugeben. Zu den Liefer- und Versandkosten gehören insbesondere das Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühren. Sie sind nicht als Preisbestandteile anzusehen und müssen daher auch nicht in den Endpreis einbezogen werden.
Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, zum Beispiel bei Lieferungen ins Ausland oder bei Bestellungen von mehreren Artikeln, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, so dass der Letztverbraucher deren Höhe leicht errechnen kann.
c) formale Anforderungen
Die Informationen zur Umsatzsteuer und zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Angaben alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, die noch vor dem Bestellvorgang notwendig aufgerufen werden muss. Ein Hinweis in den AGB oder erst im Laufe des Bestellvorgangs ist dagegen nicht ausreichend.
Praxistipp:
Wer sein Internetangebot möglichst kundenfreundlich gestalten und auch rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte bei jedem Artikel hinter dem Preis einen –in kleinerer Schrift gehaltenen, aber deutlich lesbaren- Hinweis anbringen, zum Beispiel "(inkl. Mehrwertsteuer, zzgl. € 3,- Versandkosten)". Bei variablen Versandkosten, kann der Hinweis auch lauten "(inkl. Mehrwertsteuer, zzgl. Versandkosten)". Im letzteren Fall sollte aber unbedingt das Wort "Versandkosten" mit der Seite oder Stelle verlinkt sein, aus der sich die Einzelheiten für die Berechnung der Versandkosten ergibt (sprechender Link).




