Bildrechte: Fehler bei Fotos
Viele Unternehmer erliegen dem Irrtum, im Internet sei alles kostenlos und alle im World Wide Web auffindbaren Fotos seien frei verfügbar. So denken viele Gewerbetreibende, die ihre Produkte im Internet vertreiben, es spräche nichts dagegen, über eine Suchmaschine ein entsprechendes Foto auf einer anderen Internetseite zu suchen, zu kopieren und zu verwenden.
Das ist falsch und kann sogar teuer werden. Aus rechtlicher Sicht sind nicht nur fotografische Kunstwerke, sondern auch Alltagsfotografien ohne besonderen Anspruch urheberrechtlich geschützt. Das gilt ausnahmslos für jedes Foto, es sei denn, es handelt sich um so genannte „public domain“-Bilder, die wie Open source-Software von jedermann im Rahmen der Nutzungsrechtseinräumung verwendet werden dürfen.
Ein Großteil der Nutzungsrechte für professionell hergestellte Fotos liegt bei Bildagenturen wie zum Beispiel Getty Images, die mittels ausgeklügelter digitaler Wasserzeichen erkennen können, ob eines ihrer Bilder verwendet wurde. Ist dies der Fall, macht beispielsweise Getty sofort Schadensersatzansprüche geltend. Dem unrechtmäßigen Verwender eines Fotos droht nicht nur die Nachentrichtung der üblichen Lizenz, sondern eine Straflizenz in mindestens doppelter Höhe. Hinzu kommen die Kosten der Ermittlung des Verletzers sowie Anwaltskosten. Da kommt schnell ein größerer Betrag zusammen.
Ein weiterer Rechtsirrtum ist, zu glauben, dass einmal beim Fotografen erworbene Fotos für alle Gelegenheiten verwendet werden dürfen. Wer etwa für die Unternehmenswerbung ältere Bilder verwendet, die in der Erstellung sehr teuer waren, wie beispielsweise Luftaufnahmen, sollte genau prüfen, ob seinerzeit die Rechte für die jeweilige Verwendung auch eingeräumt wurden. Hat man in den 70er Jahren eine schöne Luftaufnahme des Betriebsgeländes machen lassen, muss der Fotograf vor einer Verwendung dieses Bildes im Internet angesprochen werden, da damals die Internetrechte sicher nicht eingeräumt wurden.
Abbildungen von Personen sollte man nur verwenden, wenn diese dem ausdrücklich und am besten schriftlich zugestimmt haben. Sonst liegt eventuell eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor. Etwas anderes gilt nur bei der Abbildung größerer Personengruppen, bei denen der einzelne Abgebildete keine Bedeutung hat. Personen der Zeitgeschichte dürfen in der Presse unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ihre Zustimmung abgebildet werden, nicht jedoch in der Werbung.
Schließlich ist darauf zu achten, dass allgemeine werberechtliche Grundsätze bei Lichtbildern beachtet werden. Durch die Verwendung eines Lichtbildes darf beim Verbraucher kein irreführender Eindruck über wesentliche Unternehmens- oder Produkteigenschaften erweckt werden.
Der Urheberrechtsschutz gilt nicht nur für Fotos, sondern für zahlreiche andere Ergebnisse kreativer Tätigkeit. So dürfte zum Beispiel auch das Kopieren und Verwenden fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) rechtswidrig sein, und zwar auch dann, wenn nur Teile davon übernommen werden. Mittlerweile gibt es auch hier vergleichsweise einfache Nachweismethoden. Auch hier drohen eine Abmahnung und zudem die Schadensersatzansprüche des Urhebers, abgesehen davon, dass fremde AGB in den seltensten Fällen zu den eigenen Bedürfnissen passen dürften.
Christian Reinicke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz aus der Kanzlei Nahme & Reinicke in Hannover
www.nahmereinicke.de







